3.5.1. Es stellt sich somit die Frage, wie sich das Verbot der reformatio in peius mit der Möglichkeit einer Neuauflage des berichtigten Beitragsplans vereinbaren lässt. Das Gesetz schliesst die reformatio in peius in § 43 Abs. 1 VRPG nicht aus, jedoch knüpft es sie an formelle und materielle Voraussetzungen. Verwaltungsbehörden können Verfügungen und Entscheide zum Nachteil der Beteiligten abändern oder aufheben, wenn sie der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen und wichtige öffentliche Interessen es erfordern (§ 26 Abs. 1 VRPG). Zudem sind die Betroffenen zuvor anzuhören (§ 43 Abs. 1 VRPG).