Dies ist regelmässig der Fall, weil die Schmutzwasserleitung für einen Kelleranschluss tiefer liegen muss als die Sauberwasserleitung. Die Fachrichter sind daher der Auffassung, dass grundsätzlich eine pauschale Kostenverteilung von 50-70 % zulasten der Schmutzwasserleitung und von 30-50 % zulasten der Sauberwasserleitung sachlich gerechtfertigt und mit Rücksicht auf das Ermessen der Gemeinde ohne weiteres zulässig ist. Abweichungen von diesem Rahmen seien denkbar, müssten aber aus zusätzlichen, sachlich haltbaren Gründen gerechtfertigt sein. Das Gericht schliesst sich dieser fachrichterlichen Meinung an.