Die Fachrichter der Schätzungskommission sind der Ansicht, dass neben einer exakten Einzelkostenzuweisung zur erstellten Schmutz- bzw. Sauberwasserleitung auch eine Pauschalierung zulässig sein muss. Zum einen rechtfertigt sich dies deshalb, weil die Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Sauberwasser) aus planerischer Sicht regelmässig als ein Werk verstanden wird. Zum anderen sind Schematisierungen im Beitragsrecht unvermeidbar und zulässig (…). Dies soll auch für die Kostenaufteilung zwischen Schmutz- und Sauberwasserleitungssystem gelten.