Jedoch kommt der Richtlinie im Ordner Siedlungsentwässerung eine wesentliche Bedeutung zu bei der Beurteilung der Frage, ob und wie weit eine private Leitung auf entsprechende Begehren hin vom Gemeinwesen übernommen werden muss (Übernahmepflicht gemäss § 37 BauG und gemäss § 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz [EG GSchG; SAR 761.100] vom 11. Januar 1977). (…) 3.2.4. Die Fachrichter der Schätzungskommission sind der Ansicht, dass neben einer exakten Einzelkostenzuweisung zur erstellten Schmutz- bzw. Sauberwasserleitung auch eine Pauschalierung zulässig sein muss.