öffentliche Leitungen zu erstellen sind. Weicht die Gemeinde aber im Rahmen der ihr gewährten Gemeindeautonomie von diesem Grundsatz ab und lässt auch Leitungen mit mehreren Anschlüssen von Privatpersonen erstellen, so bleiben diese Leitungen ohne entsprechende Übernahmeverfügung im Privateigentum. Jedoch kommt der Richtlinie im Ordner Siedlungsentwässerung eine wesentliche Bedeutung zu bei der Beurteilung der Frage, ob und wie weit eine private Leitung auf entsprechende Begehren hin vom Gemeinwesen übernommen werden muss (Übernahmepflicht gemäss § 37 BauG und gemäss § 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz [EG GSchG;