3.1.2.4.2. (…) zu unterscheiden ist die Frage, ob für eine privat erstellte Abwasserleitung, an die mehrere Liegenschaften angeschlossen sind, eine Übernahmepflicht der Gemeinde besteht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (…) bewirkt der Anschluss mehrerer Liegenschaften nicht, dass aus einem privaten Hausanschluss eo ipso eine öffentliche Leitung wird. Erforderlich sind in jedem Fall entweder eine anfechtbare Übernahmeverfügung der Gemeinde oder zumindest objektive Anhaltspunkte, die eindeutig auf eine konkludente Übernahme der Privatleitung durch das Gemeinwesen schliessen lassen.