2006 Erschliessungsabgaben 355 II. Erschliessungsabgaben 71 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG - Der Wechsel von einer privaten zu einer öffentlichen Leitung erfor- dert entweder eine anfechtbare Übernahmeverfügung oder zumin- dest objektive Anhaltspunkte, die eindeutig auf eine konkludente Übernahme der Privatleitung durch das Gemeinwesen schliessen las- sen (Erw. 3.1.2.4.2.) - Grundsätzlich ist eine pauschale Kostenverteilung von 50-70 % zulasten der Schmutzwasserleitung und von 30-50 % zulasten der Sauberwasserleitung zulässig (Erw. 3.2.4.) Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 5. September 2006 in Sachen D., B. und B. gegen Einwohnergemeinde O. Aus den Erwägungen 3.1.2.4.2. (…) zu unterscheiden ist die Frage, ob für eine privat erstellte Abwasserleitung, an die mehrere Liegenschaften ange- schlossen sind, eine Übernahmepflicht der Gemeinde besteht. Entge- gen der Auffassung der Beschwerdeführer (…) bewirkt der An- schluss mehrerer Liegenschaften nicht, dass aus einem privaten Hausanschluss eo ipso eine öffentliche Leitung wird. Erforderlich sind in jedem Fall entweder eine anfechtbare Übernahmeverfügung der Gemeinde oder zumindest objektive Anhaltspunkte, die eindeutig auf eine konkludente Übernahme der Privatleitung durch das Gemeinwesen schliessen lassen. Eine solche Übernahmeverfügung fehlt und eine konkludente Übernahme ist nicht erkennbar. Daran vermag auch der Hinweis auf den Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt nichts zu ändern. Dort wird zwar für das Baugebiet festgehalten, dass ab dem Anschluss von zwei Gebäuden die Abwasserleitungen als 356 Schätzungskommission nach Baugesetz 2006 öffentliche Leitungen zu erstellen sind. Weicht die Gemeinde aber im Rahmen der ihr gewährten Gemeindeautonomie von diesem Grund- satz ab und lässt auch Leitungen mit mehreren Anschlüssen von Pri- vatpersonen erstellen, so bleiben diese Leitungen ohne entsprechende Übernahmeverfügung im Privateigentum. Jedoch kommt der Richtli- nie im Ordner Siedlungsentwässerung eine wesentliche Bedeutung zu bei der Beurteilung der Frage, ob und wie weit eine private Lei- tung auf entsprechende Begehren hin vom Gemeinwesen übernom- men werden muss (Übernahmepflicht gemäss § 37 BauG und gemäss § 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Ge- wässerschutzgesetz [EG GSchG; SAR 761.100] vom 11. Januar 1977). (…) 3.2.4. Die Fachrichter der Schätzungskommission sind der An- sicht, dass neben einer exakten Einzelkostenzuweisung zur erstellten Schmutz- bzw. Sauberwasserleitung auch eine Pauschalierung zuläs- sig sein muss. Zum einen rechtfertigt sich dies deshalb, weil die Ab- wasserbeseitigung (Schmutz- und Sauberwasser) aus planerischer Sicht regelmässig als ein Werk verstanden wird. Zum anderen sind Schematisierungen im Beitragsrecht unvermeidbar und zulässig (…). Dies soll auch für die Kostenaufteilung zwischen Schmutz- und Sau- berwasserleitungssystem gelten. Sachlich ist die ungleiche Verteilung der Baukosten auf die Schmutz- und Sauberwasserleitung gerechtfertigt, wenn der Graben für die Schmutzwasserleitung tiefer liegt als jener für die Sauberwas- serleitung. Dies ist regelmässig der Fall, weil die Schmutzwasserlei- tung für einen Kelleranschluss tiefer liegen muss als die Sauberwas- serleitung. Die Fachrichter sind daher der Auffassung, dass grund- sätzlich eine pauschale Kostenverteilung von 50-70 % zulasten der Schmutzwasserleitung und von 30-50 % zulasten der Sauberwas- serleitung sachlich gerechtfertigt und mit Rücksicht auf das Ermes- sen der Gemeinde ohne weiteres zulässig ist. Abweichungen von diesem Rahmen seien denkbar, müssten aber aus zusätzlichen, sach- lich haltbaren Gründen gerechtfertigt sein. Das Gericht schliesst sich dieser fachrichterlichen Meinung an. 2006 Erschliessungsabgaben 357 72 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG - Verhältnis des Verbots der reformatio in peius zu einer Neuauflage eines Beitragsplans (Erw. 3.5.1. – 3.5.5.) - Ein neuer Beitragsplan eröffnet dem betroffenen Eigentümer erneut und in vollem Umfang den Rechtsmittelweg (Erw. 3.6.) Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 6. De- zember 2006 in Sachen F. gegen Einwohnergemeinde B. Aus den Erwägungen 3.5.1. Es stellt sich somit die Frage, wie sich das Verbot der re- formatio in peius mit der Möglichkeit einer Neuauflage des berichti- gten Beitragsplans vereinbaren lässt. Das Gesetz schliesst die refor- matio in peius in § 43 Abs. 1 VRPG nicht aus, jedoch knüpft es sie an formelle und materielle Voraussetzungen. Verwaltungsbehörden können Verfügungen und Entscheide zum Nachteil der Beteiligten abändern oder aufheben, wenn sie der Rechtslage oder den sachli- chen Erfordernissen nicht entsprechen und wichtige öffentliche In- teressen es erfordern (§ 26 Abs. 1 VRPG). Zudem sind die Betroffe- nen zuvor anzuhören (§ 43 Abs. 1 VRPG). Die Neuauflage eines Beitragsplans stellt eine Widerrufssituation dar, weshalb zu prüfen ist, ob der Widerruf zulässig ist. 3.5.2. Der Widerruf setzt zunächst voraus, dass die aufzuhe- bende Verfügung der Rechtslage nicht entspricht. Sodann hängt er von einer Interessenabwägung ab. Die aargauische Praxis legt diese Umschreibung so aus, dass die öffentlichen (und privaten) Interessen an der Durchsetzung des objektiven Rechts gegen das private (und öffentliche) Interesse an der Rechtssicherheit und am Fortbestand der bisherigen Ordnung im konkreten Fall (Vertrauensschutz) abzuwägen sind (AGVE 1996, S. 292). 3.5.3. Als mögliche, einen Widerruf rechtfertigende öffentliche Interessen im Bereich des Abgaberechts kommen namentlich die kor- rekte Durchsetzung der Abgabebestimmungen, die Gleichbehandlung aller Abgabeschuldner sowie finanzielle Überlegungen in Frage.