(…) 4.4.5. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Verhandlung aus, man könne sich bei den budgetierten Ausgaben für die ARA fragen, ob es sich um reine Investitionskosten oder teilweise auch um Sanierungskosten handle. Die Gemeinden haben sich in der Rechnungslegung an die gesetzlichen Grundlagen zu halten. § 10 der Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden und der Gemeindeverbände (Finanzverordnung) vom 9. Juli 1984 (SAR 617.111) schreibt eine getrennte Verbuchung von (laufender) Betriebs- und Investionsrechnung vor. (…) Die Gemeinde O. hat dem Gericht, wie gewünscht, die Interne Abrechnung Abwasser und den zugehörigen Finanzplan vorgelegt.