Da der Erlass eines griffigen Instrumentariums für die zwingende Erhebung von Beiträgen und Gebühren jedoch in der Kompetenz des Grossen Rates liegt (§ 34 Abs. 4 BauG) und dieser davon bis heute keinen Gebrauch gemacht hat, besteht für die Gemeindeaufsicht einzig die Möglichkeit, über den Finanzausgleich korrigierend einzuwirken. Der Schätzungskommission ist es in jedem Fall verwehrt, der Gemeinde irgendwelche Instruktionen zu auferlegen, da sie keine Aufsichtsfunktion ausüben kann (Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 21. Juli 2005 in Sachen EG M., Erw. 2.2.). Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer an der Verhandlung angesprochene § 24 Abs. 1 lit.