3.4. Wenn eine Gemeinde vorschriftswidrig keine Abgaben erhebt, so obliegt diese Kontrolle der Gemeindeaufsicht (Regierungsrat, Departement Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung). Da der Erlass eines griffigen Instrumentariums für die zwingende Erhebung von Beiträgen und Gebühren jedoch in der Kompetenz des Grossen Rates liegt (§ 34 Abs. 4 BauG) und dieser davon bis heute keinen Gebrauch gemacht hat, besteht für die Gemeindeaufsicht einzig die Möglichkeit, über den Finanzausgleich korrigierend einzuwirken.