Dieser Widerspruch darf dem Verfügungsempfänger aber gerade nicht zum Nachteil gereichen. 2.2.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Verfügungsempfänger die Verfügung vom 29. Juli 2002 so verstehen durfte, dass alle Teile der verfügten Anschlussgebühren in einem späteren Zeitpunkt noch angefochten werden konnten. Die Rügen des Beschwerdeführers, wonach das Kostendeckungsprinzip verletzt sei, ist daher in der Folge zu prüfen. (…) 3.2.