Auch Veranlagungsverfügungen dürften nicht widersprüchlich, irreführend oder missverständlich sein. Eine Verfügung, deren Faktoren überwiegend definitiv festgelegt worden seien, sei dann missverständlich und irreführend, wenn sie als "provisorisch" bezeichnet werde. Die Schätzungskommission fasste an ihrer Plenarversammlung vom 26. Januar 2006 den Beschluss, die geltende Praxis gestützt auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung und den verfassungsrechtlichen Vertrauensgrundsatz zu präzisieren.