als provisorisch festgelegt zu betrachten. Diese Teile können dann in der zweiten, nach Bauvollendung erlassenen Verfügung nicht mehr angefochten werden (Entscheid EB.2000.50030 vom 25. September 2001 in Sachen W. gegen Einwohnergemeinde W., Erw. 5.2.4. f.). Das Bundesgericht hielt in zwei neueren Entscheiden (Entscheide 2A.257/2004 vom 23. September 2004 und 2A.537/2004 vom 31. August 2005) fest, der Grundsatz von Treu und Glauben, wie er sich aus Art. 9 der Bundesverfassung ergebe, verbiete den Behörden ein widersprüchliches Verhalten. Auch Veranlagungsverfügungen dürften nicht widersprüchlich, irreführend oder missverständlich sein.