Insbesondere in Gemeinden, welche den Anschlussgebühren den Brandversicherungswert zugrunde legen, ist eine zweite, definitive Verfügung erforderlich, da sich bei Baubeginn der effektive Brandversicherungswert nicht feststellen lässt. Die bisherige Praxis der Schätzungskommission ging dahin, dass nur jene Teile der Verfügung als provisorisch angesehen werden durften, welche aus der Natur der Sache provisorisch gemeint sein mussten. Werden die Anschlussgebühren aufgrund des Brandversicherungswertes berechnet, so ist es regelmässig diese Höhe, welche bei Baubeginn nicht klar ist. Die Berechnungsmethode und die Gebührensätze sind jedoch bei Baubeginn bereits klar und daher nicht