2.2.2. Die Gemeinde erhebt im Zusammenhang mit der Erteilung der Baubewilligung provisorische Anschlussgebühren. Nach Abschluss der Bauarbeiten und Vorliegen der Schätzung des Aargauischen Versicherungsamtes (AVA) werden die Gebühren definitiv veranlagt. Die zweistufige Erhebung von Anschlussgebühren ist grundsätzlich etabliert. Insbesondere in Gemeinden, welche den Anschlussgebühren den Brandversicherungswert zugrunde legen, ist eine zweite, definitive Verfügung erforderlich, da sich bei Baubeginn der effektive Brandversicherungswert nicht feststellen lässt.