Ziffer 8.4. der Allgemeinen Baubewilligungs-Bedingungen und -Aufla- gen sowie für weitere Kosten und Bauabnahmen gemäss § 21 BO Fr. 70'108.40 Total zahlbar vor Baubeginn; siehe auch separate Rechnung (Beilage) Die Gebühren und Depots werden nach Bauvollendung und Vorliegen der Gebäudeschatzung bzw. der Abnahmerapporte abgerechnet. Massgebend sind die reglementarischen Gebührenansätze im Zeitpunkt des Baubeginns.