A. Am 29. Juli 2002 erteilte der Gemeinderat O. an G. und G. die Baubewilligung für den Abbruch des Gebäudes Nr. 12 und den Neubau eines Einfamilienhauses mit Atelier auf der Parzelle 1087, an der L. Strasse. Dabei wurden die nachfolgenden Gebühren verfügt: "Provisorische Anschlussgebühren; zahlbar vor Baubeginn Fr. 33'894.00 Kanalisationsanschlussgebühr gemäss § 33 des Abwasserreglementes: 3,5 % des Brandversicherungswertes (inkl. 7,6 % Mehrwertsteuern/Nr. 319.540) Fr. 13'824.00