75 Anschluss- und Benützungsgebühren (Art. 34 Abs. 3 und 4 BauG) - Als definitiv verfügt und daher nicht mehr anfechtbar dürfen nur jene Teile einer ersten Verfügung angesehen werden, bei denen aufgrund der Formulierung der Verfügung klar hervorgeht, dass sie in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr anfechtbar sein werden (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 2.2. - 2.2.3.3.) - Die Schätzungskommission kann eine Gemeinde nicht dazu verpflichten, Benützungsgebühren zu erheben (Erw. 3.2. - 3.4.) - Grundsätzlich erfolgt keine einzelpositionenweise Prüfung der Internen Abrechnung Abwasser (Erw. 4.4.5.)