in diesem Sinne auch URP 2002, S. 230), sind dabei massgebend. Dabei muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darauf geachtet werden, dass die Zufälligkeit, ob ein Vorfluter in der Nähe des betreffenden Grundstückes oder weiter entfernt liegt, kein verzerrtes Bild ergibt; es muss jeweilen von einer mittleren Kanalbaudistanz ausgegangen werden. Im anno 1987 entschiedenen Fall ging das Verwaltungsgericht von einer mittleren Kanalisationsleitungslänge zwischen Grundstück und Vorfluter von 600 m aus. Es hat dafür Erstellungskosten von Fr. 200'000.- veranschlagt (AGVE 1987, S. 153).