Vorschrift in § 42 Abs. 3 RFE die Anwendung. Die Gemeinde ist gehalten, die abstrakte Norm entsprechend zu korrigieren und ihre Praxis rechtssatzmässig festzuhalten. (…) 5.6.4.2. Selbst bei einer approximativen Bestimmung des individuellen Sondervorteils, wie es nur bei ausgewiesenen Spezialanlagen erforderlich wäre (...), käme man zum gleichen Ergebnis. Die Investitionskosten für eine Einzelkläranlage mit den notwendigen Kanalisationsleitungen zum geeigneten Vorfluter (...) sowie die Betriebskosten, kapitalisiert auf eine Betriebsdauer von 20 Jahren (AGVE 1974, S. 266; in diesem Sinne auch URP 2002, S. 230), sind dabei massgebend.