Für gewerbliche und industrielle Lagerflächen ist demzufolge lediglich der Normaltarif in genügender Bestimmtheit rechtssatzmässig normiert, während der Rabatt auch nicht in den Grundzügen umschrieben ist. Das Reglement räumt der rechtsanwendenden Behörde unter diesen Umständen einen übermässigen Spielraum ein und verunmöglicht es dem Abgabepflichtigen, die Abgabehöhe in den Grundzügen vorauszusehen. Die Bestimmung über den reduzierten Lagerflächentarif genügt somit nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips im Abgaberecht. Die Schätzungskommission versagt der verfassungswidrigen 2006 Erschliessungsabgaben 367