5.4.3. Auch im Bundesgerichtsentscheid 1P.721/1999 vom 14. März 2000 (…) wird deutlich gesagt, dass für den Fall einer künftigen intensiveren Überbauung die Erschliessungsbeiträge ohne weiteres durch den entsprechenden Mehrwert kompensiert werden. Nur unter Beibehaltung des Status quo hätte sich eine Beitragserhebung als unverhältnismässig erweisen können. Dass und wann die entsprechenden Beiträge zu leisten waren, stand noch nicht fest, weshalb es laut Bundesgericht Sache des Gemeinderates war, zu gegebener Zeit die Kosten so festzulegen, dass für den Beschwerdeführer keine unverhältnismässige Belastung entsteht.