2006 Erschliessungsabgaben 365 Auch hier entfällt nicht der objektiv realisierbare Sondervorteil, son- dern es ist im Härtefall eine Stundung zu gewähren (vgl. Erich Zim- merlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aa- rau 1985, § 33 N 3 aBauG). Schon aus Gründen der Rechtsgleichheit verbietet es sich, im vorliegenden Fall den Sondervorteil aufgrund der subjektiven Methode, also in Berücksichtigung der subjektiven Situation zu bestimmen, während in vergleichbaren Fällen kraft Gesetzes und/oder herrschender Lehre und Praxis der Sondervorteil nach objektiven Kriterien bestimmt wird und allenfalls aufgrund der subjektiven Verhältnisse Zahlungserleichterungen gewährt werden. 5.4.3. Auch im Bundesgerichtsentscheid 1P.721/1999 vom 14. März 2000 (…) wird deutlich gesagt, dass für den Fall einer künftigen intensiveren Überbauung die Erschliessungsbeiträge ohne weiteres durch den entsprechenden Mehrwert kompensiert werden. Nur unter Beibehaltung des Status quo hätte sich eine Beitragserhe- bung als unverhältnismässig erweisen können. Dass und wann die entsprechenden Beiträge zu leisten waren, stand noch nicht fest, wes- halb es laut Bundesgericht Sache des Gemeinderates war, zu gegebe- ner Zeit die Kosten so festzulegen, dass für den Beschwerdeführer keine unverhältnismässige Belastung entsteht. Dieser Entscheid lässt genügend Raum, eine unverhältnismässige, möglicherweise den Gewerbe- bzw. Heimbetrieb eines Grundeigentümers gefährdende Belastung dadurch zu vermeiden, dass Zahlungserleichterungen ge- währt werden. Ein Wechsel von der objektiven zur subjektiven Me- thode der Beitragsbemessung lässt sich daraus nicht ableiten. Wich- tig ist dagegen, dass die subjektive Situation bei der Beurteilung einer Härtefall-Konstellation nach pflichtgemässem Ermessen gebührend berücksichtigt und eine Unverhältnismässigkeit im Ein- zelfall vermieden wird. 74 Anschlussgebühren; Legalitätsprinzip - Auch ein Ausnahmetarif (Rabatt) muss in genügender Bestimmtheit rechtssatzmässig normiert sein; eine Gemeindepraxis genügt den An- forderungen an das Legalitätsprinzip nicht (Erw. 5.4.3. – 5.4.4.) - Approximative Bestimmung der Kosten einer Einzelkläranlage (Erw. 5.6.4.2. – 5.6.4.3.) 366 Schätzungskommission nach Baugesetz 2006 Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 27. Juni 2006 in Sachen H. gegen Einwohnergemeinde S. Aus den Erwägungen 5.4.3. Öffentliche Abgaben (wozu auch die Anschlussgebühren als Kausalabgaben zählen) müssen, wenn nicht notwendigerweise in allen Teilen im formellen Gesetz, so doch in genügender Bestimmt- heit zumindest in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein (sog. Er- fordernis des Rechtssatzes). Die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe müssen in den einschlägigen Rechtssätzen so umschrie- ben sein, dass der rechtsanwendenden Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten für den Bür- ger voraussehbar und rechtsgleich sind (BGE 126 I 183; 123 I 249). Das Legalitätsprinzip, dem im Bereich des Abgaberechts die Bedeu- tung eines verfassungsmässigen Rechts zukommt, verlangt, dass der Rechtssatz (sei im Gesetz im formellen Sinn, sei in einer nicht re- ferendumspflichtigen Verordnung der Gemeindeexekutive) mindes- tens den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Höhe der Abgabe in den Grundzügen umschreibt (BGE 126 I 183). 5.4.4. Im Reglement über die Finanzierung von Erschliessungs- anlagen (RFE) der Gemeinde S. ist nur ein Anschlussgebührentarif festgelegt, nämlich Fr. 30.60 / m2 Gebäudegrundfläche und Fr. 30.60 / m2 Bruttogeschossfläche. Der reduzierte Lagerflächentarif ist nicht in einem Rechtssatz festgelegt. Für gewerbliche und industrielle Lagerflächen ist demzufolge lediglich der Normaltarif in genügender Bestimmtheit rechtssatzmässig normiert, während der Rabatt auch nicht in den Grundzügen umschrieben ist. Das Reglement räumt der rechtsanwendenden Behörde unter diesen Umständen einen über- mässigen Spielraum ein und verunmöglicht es dem Abgabepflich- tigen, die Abgabehöhe in den Grundzügen vorauszusehen. Die Bestimmung über den reduzierten Lagerflächentarif genügt somit nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips im Abgabe- recht. Die Schätzungskommission versagt der verfassungswidrigen 2006 Erschliessungsabgaben 367 Vorschrift in § 42 Abs. 3 RFE die Anwendung. Die Gemeinde ist gehalten, die abstrakte Norm entsprechend zu korrigieren und ihre Praxis rechtssatzmässig festzuhalten. (…) 5.6.4.2. Selbst bei einer approximativen Bestimmung des individuellen Sondervorteils, wie es nur bei ausgewiesenen Spe- zialanlagen erforderlich wäre (...), käme man zum gleichen Ergebnis. Die Investitionskosten für eine Einzelkläranlage mit den notwendi- gen Kanalisationsleitungen zum geeigneten Vorfluter (...) sowie die Betriebskosten, kapitalisiert auf eine Betriebsdauer von 20 Jahren (AGVE 1974, S. 266; in diesem Sinne auch URP 2002, S. 230), sind dabei massgebend. Dabei muss nach der Rechtsprechung des Ver- waltungsgerichts darauf geachtet werden, dass die Zufälligkeit, ob ein Vorfluter in der Nähe des betreffenden Grundstückes oder weiter entfernt liegt, kein verzerrtes Bild ergibt; es muss jeweilen von einer mittleren Kanalbaudistanz ausgegangen werden. Im anno 1987 ent- schiedenen Fall ging das Verwaltungsgericht von einer mittleren Kanalisationsleitungslänge zwischen Grundstück und Vorfluter von 600 m aus. Es hat dafür Erstellungskosten von Fr. 200'000.- veran- schlagt (AGVE 1987, S. 153). Die Schätzungskommission ist der Ansicht, dass auch im vorliegenden Fall von einer mittleren Lei- tungslänge von 600 m auszugehen ist. Die Fachrichter halten im Weiteren aktuell einen Preis von Fr. 300.- pro Laufmeter Leitung für realistisch. Folglich muss mit theoretischen Kanalbaukosten von rund Fr. 180'000.- gerechnet werden. 5.6.4.3. Ferner sind die Investitionskosten für eine Einzelkläran- lage abzuschätzen. Anlässlich der Verhandlung hat der Beschwerde- führer Beträge von minimal Fr. 10'000.- (für Einzelkläranlage im Landwirtschaftsgebiet) bis maximal Fr. 50'000.- (Sanitäreinrichtung für Schiessanlage) genannt (…). In AGVE 1974, S. 266, ist das Ver- waltungsgericht von Anschaffungskosten einer individuellen Kläran- lage für einen Weiler mit drei bewohnten Liegenschaften im Betrag von rund Fr. 24'000.- ausgegangen. In AGVE 1987, S. 153, hat es für einen Industriebetrieb einen Betrag von Fr. 50'000.- für massgebend erachtet. Es ist offensichtlich, dass die Kosten einer Einzelkläranlage von der Dimensionierung und Funktion derselben abhängen. Die 368 Schätzungskommission nach Baugesetz 2006 Fachrichter der Schätzungskommission erachten unter Berücksichti- gung der vorliegenden Verhältnisse Investitionskosten von rund Fr. 50'000.- für realistisch. 75 Anschluss- und Benützungsgebühren (Art. 34 Abs. 3 und 4 BauG) - Als definitiv verfügt und daher nicht mehr anfechtbar dürfen nur jene Teile einer ersten Verfügung angesehen werden, bei denen auf- grund der Formulierung der Verfügung klar hervorgeht, dass sie in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr anfechtbar sein werden (Präzi- sierung der Rechtsprechung; Erw. 2.2. - 2.2.3.3.) - Die Schätzungskommission kann eine Gemeinde nicht dazu ver- pflichten, Benützungsgebühren zu erheben (Erw. 3.2. - 3.4.) - Grundsätzlich erfolgt keine einzelpositionenweise Prüfung der Inter- nen Abrechnung Abwasser (Erw. 4.4.5.) Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 5. September 2006 in Sachen G. gegen Einwohnergemeinde O. Sachverhalt A. Am 29. Juli 2002 erteilte der Gemeinderat O. an G. und G. die Baubewilligung für den Abbruch des Gebäudes Nr. 12 und den Neubau eines Einfamilienhauses mit Atelier auf der Parzelle 1087, an der L. Strasse. Dabei wurden die nachfolgenden Gebühren verfügt: "Provisorische Anschlussgebühren; zahlbar vor Baubeginn Fr. 33'894.00 Kanalisationsanschlussgebühr gemäss § 33 des Abwasserreglementes: 3,5 % des Brand- versicherungswertes (inkl. 7,6 % Mehrwert- steuern/Nr. 319.540) Fr. 13'824.00 Wasseranschlussgebühr gemäss § 39 des Wasserreglementes: 1,5 % des Brandversi- cherungswertes (inkl. 2,4 % Mehrwertsteu- ern/Nr. 319.542) Fr. 11'190.40 Ordentliche Elektraanschlussgebühr für 2 Wohn-/Dienstleistungseinheiten gemäss