nur mit dem Stiftungszweck verbundene Nutzungen wie Heimerziehung, Berufsbildung, Landwirtschaft, Gartenbau und in diesem Zusammenhang stehende Gewerbebetriebe offen stehen. So betrachtet besteht tatsächlich ein Unterschied zu "gewöhnlichem" unüberbauten Bauland, das nach einer Erschliessung zu einem höheren Preis verkauft oder mit einer höheren Hypothek beliehen werden kann. Aus diesem Umstand kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass ein wirtschaftlicher Sondervorteil vollständig dahinfalle. An der objektiven Methode zur Bestimmung des Sondervorteils ist daher festzuhalten.