Auch die Entschädigung von Fr. 350.- pro Quadratmeter im Rahmen der Landabtretung für den Strassenbau (60 m2 x Fr. 350.-/m2 = Fr. 21'000.-) zeigt, dass von einer Bauzone auszugehen ist. Tatsächlich ist eine Überbauung im Rahmen der Zonenordnung zulässig, d.h. Bauten und Anlagen für Heimerziehung, Berufsbildung, Landwirtschaft, Gartenbau und Gewerbebetriebe mit bis zu drei Vollgeschossen. Einer zukünftigen Realisierung des Mehrwerts durch eine Überbauung steht zumindest aus zonenrechtlicher Sicht nichts im Wege. Gleich wie bei Gemeindeparzellen im Gemeingebrauch oder im Verwaltungsvermögen (Erw.