SOG] 1991 Nr. 31). Ansonsten ergibt sich aber für einen privaten Eigentümer in der Regel kein realisierbarer Sondervorteil (Baurecht [BR] 2000, S. 20), weil für sie eine dem öffentlichen Zweck entsprechende bauliche Nutzung ausser Betracht fällt. (…) 5.4.1. Entlang des R.weges liegt auf der Parzelle der Beschwerdeführerin ein über 70 m breiter, unüberbauter Streifen. Diese Fläche liegt innerhalb des Bauzonenplan-Perimeters. Auch die Entschädigung von Fr. 350.- pro Quadratmeter im Rahmen der Landabtretung für den Strassenbau (60 m2 x Fr. 350.-/m2 = Fr. 21'000.-) zeigt, dass von einer Bauzone auszugehen ist.