Es rechtfertigt sich eine Beitragserhebung mithin nur, soweit der in der Erschliessung liegende Vorteil für den betreffenden Privateigentümer realisierbar ist. Dies trifft regelmässig dann zu, wenn es sich bei der Eigentümerschaft des in der öffentlichen Zone gelegenen Grundstücks um die den öffentlichen Zweck verfolgende Eigentümerschaft (Gemeinwesen oder entsprechend berechtigte Private) handelt (vgl. etwa das Beispiel einer privaten Aktiengesellschaft, die als Eigentümerin der Zone öB im öffentlichen Interesse Sonderabfall entsorgt, in: Solothurnische Gerichtspraxis [SOG] 1991 Nr. 31).