5.3.4.2. Diese Realisierung der Wertvermehrung durch Verkauf ist bei Grundstücken ausgeschlossen, die sich im Gemeingebrauch befinden oder zum Verwaltungsvermögen gehören, wie z.B. Schulhäuser, Spitäler, Verwaltungsgebäude, Kirchen, und infolge ihrer Widmung dem rechtsgeschäftlichen Verkehr entzogen sind. Allerdings erfahren diese Grundstücke gleichwohl einen ausnützbaren Sondervorteil angesichts der Tatsache, dass öffentliche Grundstücke genauso wie private erschlossen sein müssen, bevor sie überbaut werden können. Für Vorteile, welche dem Gemeinwesen zukommen, können nicht die privaten Grundeigentümer zu Beitragsleistungen herangezogen werden.