Nicht erforderlich ist, dass der Vorteil auch effektiv realisiert wird. Unerheblich ist auch, ob der Sondernutzen sofort oder erst zu einem späteren Zeitpunkt realisiert werden kann. Bei noch nicht überbauten Liegenschaften besteht der abzugeltende Sondervorteil in der Überbaubarkeit und der damit verbundenen Wertsteigerung der Grundstücke (…). 5.3.4.2. Diese Realisierung der Wertvermehrung durch Verkauf ist bei Grundstücken ausgeschlossen, die sich im Gemeingebrauch befinden oder zum Verwaltungsvermögen gehören, wie z.B. Schulhäuser, Spitäler, Verwaltungsgebäude, Kirchen, und infolge ihrer Widmung dem rechtsgeschäftlichen Verkehr entzogen sind.