Das Grundstück ist vollständig der Spezialzone N. zugeordnet, welche gemäss § 6 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) vom 23. Mai 1997 die Errichtung von drei Vollgeschossen gestattet. Im Weiteren wird die Spezialzone N. in § 14 BNO wie folgt umschrieben: "1 Die Spezialzone SN umfasst das Areal des (…) (Stiftung). Zugelassen sind alle mit dem Stiftungszweck verbundenen Nutzungen wie Heimerziehung, Berufsbildung, Landwirtschaft, Gartenbau und Gewerbebetriebe und die dafür erforderlichen Bauten und Anla-