5.3.1. Es ist nachstehend zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen ein wirtschaftlicher Sondervorteil eingetreten ist. 5.3.2. Die Parzelle 339 der Beschwerdeführerin umfasst eine Fläche von insgesamt 414'629 m2, wovon für den Strassenausbau unter Berücksichtigung einer Neuzuweisung von 24 m2 per Saldo 60 m2 abzutreten sind (vgl. Landerwerbs- und Enteignungstabelle vom 3. März 2003, in: VB 9 im Verfahren EB.2003.50023). Das Grundstück ist vollständig der Spezialzone N. zugeordnet, welche gemäss § 6 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) vom 23. Mai 1997 die Errichtung von drei Vollgeschossen gestattet.