Die Beschwerdegegnerin hat anlässlich der Verhandlung vorgetragen, dass auf die Beschwerdeanträge 2-4 gar nicht eingetreten werden dürfe. Mit der Nichtanfechtung des Beitragsplans vom 3. März 2003 seien die Perimetergrenze und die Belastung der Parzelle akzeptiert worden. Für den Beschwerdeführer müsse zumindest der erste Plan unverändert gelten (…). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Es steht der Gemeinde wie gesagt offen, einen neuen Beitragsplan aufzulegen oder bei wenigen betroffenen Eigentümern neue Beiträge mittels Einzelverfügungen festzulegen (...).