Dieses Vorgehen im Rahmen von Einsprachen anderer Grundeigentümer ist nicht zu beanstanden. Im Weiteren bleibt festzuhalten, dass unter diesen Umständen eine Rückweisung zur Durchführung eines Einspracheverfahrens (§ 35 Abs. 2 BauG) einen prozessualen Leerlauf und somit eine unnötige Verlängerung des Verfahrens darstellen würde, hat doch bereits eine Anhörung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin im Vorfeld der neuen Beitragsverfügung stattgefunden. 3.6. Die Beschwerdegegnerin hat anlässlich der Verhandlung vorgetragen, dass auf die Beschwerdeanträge 2-4 gar nicht eingetreten werden dürfe.