Ebenso hat die Gemeinde die Möglichkeit, in Verfahren, die nur wenige Grundeigentümer betreffen, die öffentliche Auflage durch Einzelverfügungen mit Zustellung des Kostenverteilers zu ersetzen (§ 35 Abs. 1 BauG). Im Ergebnis ist 360 Schätzungskommission nach Baugesetz 2006