Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unter diesen Umständen nicht gegeben. 3.5.5. Aufgrund der vorangehenden Erwägungen wird deutlich, dass es einer Gemeinde offen steht, gemäss den Erkenntnissen aus dem Einspracheverfahren einen berichtigten Beitragsplan erneut aufzulegen. Auch die unangefochten gebliebenen Beitragsverfügungen dürfen angepasst und gegebenenfalls heraufgesetzt werden, da die Widerrufsvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso hat die Gemeinde die Möglichkeit, in Verfahren, die nur wenige Grundeigentümer betreffen, die öffentliche Auflage durch Einzelverfügungen mit Zustellung des Kostenverteilers zu ersetzen (§ 35 Abs. 1 BauG).