Abs. 1 der Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes [VWEG; SR 843.1] vom 30. November 1981). 3.5.4. Das private Interesse an der Rechtssicherheit und am Fortbestand der bisherigen Ordnung ist daher im Zusammenhang mit der Auflage von Beitragsplänen gering, solange der Beitragsplan bzw. die Summe von Einzelverfügungen (…) noch nicht insgesamt rechtskräftig ist. Materielle Rechtskraft, d.h. Unabänderlichkeit von Beitragsverfügungen, kann grundsätzlich frühestens mit Eintritt der formellen Rechtskraft aller Einzelverfügungen in Erwägung gezogen werden.