wässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20] vom 24. Januar 1991). Würde beispielsweise eine Anpassung des Beitragsplans Abwasserversorgung immer zu Lasten der Gemeindekasse bzw. zu Lasten der Steuerzahler und Steuerzahlerinnen erfolgen, so widerspräche dies dem Gedanken der Kostenüberwälzung auf die Verursacher. Ebenso sind die Gemeinden im Zusammenhang mit dem Strassenbau verpflichtet - nicht nur berechtigt -, von den Grundeigentümern im Sinne des Bundesrechts nach Massgabe der diesen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge zu erheben (§ 34 Abs. 1 BauG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes [WEG; SR 843] vom 4. Oktober 1974 und Art. 1