II/4c). Etwas restriktiver hat das Verwaltungsgericht in AGVE 1998, S. 204, festgehalten, dass das finanzielle Interesse des Gemeinwesens für sich allein kein überwiegendes Interesse abzugeben vermag, da ihm regelmässig ein ebenso grosses finanzielles Interesse des Privaten entgegensteht. Es bedürfe vielmehr eines zusätzlichen öffentlichen Interesses zur Rechtfertigung des Widerrufs. Als solch ein zusätzliches öffentliches Interesse fällt die rechtsgleiche Behandlung der Abgabenbelasteten in Betracht, da gerade im Bereich der Erschliessungsabgaben der gleichmässigen Lastenverteilung grosses Gewicht zukommt (AGVE 1998, S. 204).