Es gehört mit zur ordnungsgemässen und verantwortungsbewussten sowie sparsamen Führung des Finanzhaushalts (§ 116 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980), dass gesetzlich vorgesehene Kausalabgaben erhoben werden und nicht zu Lasten des allgemeinen Steuersubstrats darauf verzichtet wird. Unter diesen Umständen sind laut Verwaltungsgericht sowohl Widersprüche zur bestehenden Rechtslage zu bejahen, als auch wichtige öffentliche Interessen berührt, selbst wenn es lediglich um kleinere Beiträge geht (so Verwaltungsgerichtsentscheid [VGE] III/23 vom 28. Februar 1991, Erw. II/4c).