Entgegen einer älteren Lehrmeinung, wonach die fiskalischen, d.h. finanziellen Interessen des Staates nicht zu den öffentlichen Interessen gehörten (darauf Bezug nehmend noch AGVE 1998, S. 204), wird heute die Auffassung vertreten, dass auch ein öffentliches Interesse daran besteht, den Staat mit den Mitteln auszustatten, die er für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Allerdings nehmen die fiskalischen Interessen insofern eine Sonderstellung ein, als sie grundsätzlich keine Eingriffe in Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermögen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N 552;