Zudem sind die Betroffenen zuvor anzuhören (§ 43 Abs. 1 VRPG). Die Neuauflage eines Beitragsplans stellt eine Widerrufssituation dar, weshalb zu prüfen ist, ob der Widerruf zulässig ist. 3.5.2. Der Widerruf setzt zunächst voraus, dass die aufzuhebende Verfügung der Rechtslage nicht entspricht. Sodann hängt er von einer Interessenabwägung ab. Die aargauische Praxis legt diese Umschreibung so aus, dass die öffentlichen (und privaten) Interessen an der Durchsetzung des objektiven Rechts gegen das private (und öffentliche) Interesse an der Rechtssicherheit und am Fortbestand der bisherigen Ordnung im konkreten Fall (Vertrauensschutz) abzuwägen sind (AGVE 1996, S. 292).