2006 Erschliessungsabgaben 357 72 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG - Verhältnis des Verbots der reformatio in peius zu einer Neuauflage eines Beitragsplans (Erw. 3.5.1. – 3.5.5.) - Ein neuer Beitragsplan eröffnet dem betroffenen Eigentümer erneut und in vollem Umfang den Rechtsmittelweg (Erw. 3.6.) Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 6. De- zember 2006 in Sachen F. gegen Einwohnergemeinde B. Aus den Erwägungen 3.5.1. Es stellt sich somit die Frage, wie sich das Verbot der re- formatio in peius mit der Möglichkeit einer Neuauflage des berichti- gten Beitragsplans vereinbaren lässt. Das Gesetz schliesst die refor- matio in peius in § 43 Abs. 1 VRPG nicht aus, jedoch knüpft es sie an formelle und materielle Voraussetzungen. Verwaltungsbehörden können Verfügungen und Entscheide zum Nachteil der Beteiligten abändern oder aufheben, wenn sie der Rechtslage oder den sachli- chen Erfordernissen nicht entsprechen und wichtige öffentliche In- teressen es erfordern (§ 26 Abs. 1 VRPG). Zudem sind die Betroffe- nen zuvor anzuhören (§ 43 Abs. 1 VRPG). Die Neuauflage eines Beitragsplans stellt eine Widerrufssituation dar, weshalb zu prüfen ist, ob der Widerruf zulässig ist. 3.5.2. Der Widerruf setzt zunächst voraus, dass die aufzuhe- bende Verfügung der Rechtslage nicht entspricht. Sodann hängt er von einer Interessenabwägung ab. Die aargauische Praxis legt diese Umschreibung so aus, dass die öffentlichen (und privaten) Interessen an der Durchsetzung des objektiven Rechts gegen das private (und öffentliche) Interesse an der Rechtssicherheit und am Fortbestand der bisherigen Ordnung im konkreten Fall (Vertrauensschutz) abzuwägen sind (AGVE 1996, S. 292). 3.5.3. Als mögliche, einen Widerruf rechtfertigende öffentliche Interessen im Bereich des Abgaberechts kommen namentlich die kor- rekte Durchsetzung der Abgabebestimmungen, die Gleichbehandlung aller Abgabeschuldner sowie finanzielle Überlegungen in Frage. 358 Schätzungskommission nach Baugesetz 2006 Entgegen einer älteren Lehrmeinung, wonach die fiskalischen, d.h. finanziellen Interessen des Staates nicht zu den öffentlichen Inte- ressen gehörten (darauf Bezug nehmend noch AGVE 1998, S. 204), wird heute die Auffassung vertreten, dass auch ein öffentliches Inte- resse daran besteht, den Staat mit den Mitteln auszustatten, die er für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Allerdings nehmen die fiskalischen Interessen insofern eine Sonderstellung ein, als sie grundsätzlich keine Eingriffe in Freiheitsrechte zu rechtfertigen ver- mögen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungs- recht, 4. Aufl., Zürich 2002, N 552; Yvo Hangartner, St. Galler Kom- mentar zur schweizerischen Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf 2002, Art. 5 N 29). Ein öffentliches Interesse ist zu bejahen, wenn eine Gemeinde die ihr zustehenden geldwerten Ansprüche wirklich geltend macht und durchsetzt. Es gehört mit zur ordnungsgemässen und verantwortungsbewussten sowie sparsamen Führung des Finanz- haushalts (§ 116 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980), dass gesetzlich vorgesehene Kausalabgaben erhoben werden und nicht zu Lasten des allgemeinen Steuersubstrats darauf verzich- tet wird. Unter diesen Umständen sind laut Verwaltungsgericht so- wohl Widersprüche zur bestehenden Rechtslage zu bejahen, als auch wichtige öffentliche Interessen berührt, selbst wenn es lediglich um kleinere Beiträge geht (so Verwaltungsgerichtsentscheid [VGE] III/23 vom 28. Februar 1991, Erw. II/4c). Etwas restriktiver hat das Verwaltungsgericht in AGVE 1998, S. 204, festgehalten, dass das fi- nanzielle Interesse des Gemeinwesens für sich allein kein überwie- gendes Interesse abzugeben vermag, da ihm regelmässig ein ebenso grosses finanzielles Interesse des Privaten entgegensteht. Es bedürfe vielmehr eines zusätzlichen öffentlichen Interesses zur Rechtferti- gung des Widerrufs. Als solch ein zusätzliches öffentliches Interesse fällt die rechtsgleiche Behandlung der Abgabenbelasteten in Be- tracht, da gerade im Bereich der Erschliessungsabgaben der gleich- mässigen Lastenverteilung grosses Gewicht zukommt (AGVE 1998, S. 204). Im Weiteren liegt das für den Bereich der Abwasserentsor- gung geltende Verursacherprinzip im öffentlichen Interesse (Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [Ge- 2006 Erschliessungsabgaben 359 wässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20] vom 24. Januar 1991). Würde beispielsweise eine Anpassung des Beitragsplans Abwasser- versorgung immer zu Lasten der Gemeindekasse bzw. zu Lasten der Steuerzahler und Steuerzahlerinnen erfolgen, so widerspräche dies dem Gedanken der Kostenüberwälzung auf die Verursacher. Ebenso sind die Gemeinden im Zusammenhang mit dem Strassenbau ver- pflichtet - nicht nur berechtigt -, von den Grundeigentümern im Sinne des Bundesrechts nach Massgabe der diesen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge zu erheben (§ 34 Abs. 1 BauG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des Wohnbau- und Eigentums- förderungsgesetzes [WEG; SR 843] vom 4. Oktober 1974 und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsge- setzes [VWEG; SR 843.1] vom 30. November 1981). 3.5.4. Das private Interesse an der Rechtssicherheit und am Fortbestand der bisherigen Ordnung ist daher im Zusammenhang mit der Auflage von Beitragsplänen gering, solange der Beitragsplan bzw. die Summe von Einzelverfügungen (…) noch nicht insgesamt rechtskräftig ist. Materielle Rechtskraft, d.h. Unabänderlichkeit von Beitragsverfügungen, kann grundsätzlich frühestens mit Eintritt der formellen Rechtskraft aller Einzelverfügungen in Erwägung gezogen werden. Unbestritten ist sodann, dass am 25. April 2003 eine Orientie- rung und Anhörung des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Dabei war auch eine Erhöhung des Beitrags des Beschwerdeführers thematisiert worden, allerdings konnte man sich über einen höheren Faktor nicht einigen (…). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör ist unter diesen Umständen nicht gegeben. 3.5.5. Aufgrund der vorangehenden Erwägungen wird deutlich, dass es einer Gemeinde offen steht, gemäss den Erkenntnissen aus dem Einspracheverfahren einen berichtigten Beitragsplan erneut auf- zulegen. Auch die unangefochten gebliebenen Beitragsverfügungen dürfen angepasst und gegebenenfalls heraufgesetzt werden, da die Widerrufsvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso hat die Gemeinde die Möglichkeit, in Verfahren, die nur wenige Grundeigentümer betref- fen, die öffentliche Auflage durch Einzelverfügungen mit Zustellung des Kostenverteilers zu ersetzen (§ 35 Abs. 1 BauG). Im Ergebnis ist 360 Schätzungskommission nach Baugesetz 2006 die Beschwerdegegnerin so verfahren, dass sie anstatt einer Neuauf- lage des Beitragsplans die Heraufsetzung des Beitrags des Beschwer- deführers nach vorangehender Anhörung mittels ordentlich zugestell- ter Einzelverfügung vorgenommen hat. Dieses Vorgehen im Rahmen von Einsprachen anderer Grundeigentümer ist nicht zu beanstanden. Im Weiteren bleibt festzuhalten, dass unter diesen Umständen eine Rückweisung zur Durchführung eines Einspracheverfahrens (§ 35 Abs. 2 BauG) einen prozessualen Leerlauf und somit eine un- nötige Verlängerung des Verfahrens darstellen würde, hat doch be- reits eine Anhörung des Beschwerdeführers durch die Beschwerde- gegnerin im Vorfeld der neuen Beitragsverfügung stattgefunden. 3.6. Die Beschwerdegegnerin hat anlässlich der Verhandlung vorgetragen, dass auf die Beschwerdeanträge 2-4 gar nicht eingetre- ten werden dürfe. Mit der Nichtanfechtung des Beitragsplans vom 3. März 2003 seien die Perimetergrenze und die Belastung der Par- zelle akzeptiert worden. Für den Beschwerdeführer müsse zumindest der erste Plan unverändert gelten (…). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Es steht der Ge- meinde wie gesagt offen, einen neuen Beitragsplan aufzulegen oder bei wenigen betroffenen Eigentümern neue Beiträge mittels Einzel- verfügungen festzulegen (...). In beiden Fällen werden neue Beiträge verfügt, deren Höhe von der Perimetergrenzziehung und der konkre- ten Belastung jeder einbezogenen Parzelle abhängt. Der neue Beitrag eröffnet dem betroffenen Eigentümer erneut und in vollem Umfang den Rechtsmittelweg, selbst wenn er bisher kein Rechtsmittel ergrif- fen hat. Wird nämlich der Beitrag zu seinen Ungunsten erhöht, so steht dies in unmittelbarem Zusammenhang mit der neu festgelegten Perimetergrenze und/oder den neu auf die anderen Grundstücke angewandten Bemessungskriterien (…). Der Beitragspflichtige ist unter diesen Umständen nicht an die Grundsätze des alten Beitrags- plans gebunden, vielmehr kann auch er – wie es ja auch dem Gemeinwesen durch die reformatio in peius im Rahmen des Wider- rufs zugestanden wird – eine Entlassung aus dem neuen Perimeter oder eine Reduktion seines neu festgelegten Beitrags (also eine refor- matio in melius) verlangen. Aus diesem Grund ist auf die Anträge 2- 4 im Zusammenhang mit dem Strassenbaubeitrag einzutreten (…). 2006 Erschliessungsabgaben 361 73 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG - Grundsätzlich kann auch eine Fläche in der Zone für öffentliche Bauten mit Beiträgen belastet werden (Erw. 5.3.1. – 5.3.4.3.) - Ist ein Sondervorteil bei Geltung der objektiven Methode zumindest kurzfristig nicht realisierbar, sollen Zahlungserleichterungen (z.B. Stundung) gewährt werden (Erw. 5.4.1. – 5.4.3.) Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 6. Dezember 2006 in Sachen P.-Stiftung gegen Einwohnergemeinde B. Aus den Erwägungen 5.3.1. Es ist nachstehend zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen ein wirtschaftlicher Sondervorteil eingetreten ist. 5.3.2. Die Parzelle 339 der Beschwerdeführerin umfasst eine Fläche von insgesamt 414'629 m2, wovon für den Strassenausbau unter Berücksichtigung einer Neuzuweisung von 24 m2 per Saldo 60 m2 abzutreten sind (vgl. Landerwerbs- und Enteignungstabelle vom 3. März 2003, in: VB 9 im Verfahren EB.2003.50023). Das Grund- stück ist vollständig der Spezialzone N. zugeordnet, welche gemäss § 6 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) vom 23. Mai 1997 die Errichtung von drei Vollgeschossen gestattet. Im Weiteren wird die Spezialzone N. in § 14 BNO wie folgt umschrieben: "1 Die Spezialzone SN umfasst das Areal des (…) (Stiftung). Zugelassen sind alle mit dem Stiftungszweck verbundenen Nutzun- gen wie Heimerziehung, Berufsbildung, Landwirtschaft, Gartenbau und Gewerbebetriebe und die dafür erforderlichen Bauten und Anla- gen. 2 Die Bauten und Anlagen müssen sich einwandfrei in die bauliche und landschaftliche Umgebung einpassen. Mit dem Bauge- such ist ein Umgebungsplan einzureichen." Eigentümerin der Parzelle 339 ist, wie bereits dargelegt, die P.- stiftung, eine privatrechtlich Stiftung mit folgenden im Handelsregis- ter eingetragenen Zwecken: "Erziehung und Berufsbildung von Ju- gendlichen, für die sich besondere pädagogisch-therapeutische Mass-