Aus den §§ 6 ff. AnwT ergeben sich keine Änderungen. Der Rechtsvertreter ist zwar erst während des laufenden Verfahrens beigezogen worden, hat aber vor der Verhandlung eine Rechtsschrift (Replik) eingereicht. Unter Berücksichtigung, dass der Fall weder vom möglichen Streitwert her noch nach der ungewöhnlichen Ausgangslage (Erw. 6.2.) eine grössere Bedeutung hat und dass von einem mittleren Aufwand sowie einer mittleren Schwierigkeit auszugehen ist, scheint dem Gericht eine pauschale Entschädigung von Fr. 5'000.00 angemessen. Darin sind, wie erwähnt (Erw. 9.2.2.), Auslagen und MWSt bereits enthalten. - 18 - Das Gericht erkennt: