9.2.3. Der Vertreter der Kläger gibt einen Aufwand von knapp 15 Stunden an, die Zeit für die Verhandlung nicht eingerechnet. Er wendet einen Stundenansatz Fr. 350.00 an. Die Entschädigung deckt auch die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung ab (§ 6 Abs. 1 AnwT), weshalb von einer höheren Stundenzahl auszugehen ist. Allerdings liegt der angewendete Stundenansatz deutlich über dem, was vom Gericht im Rahmen der üblichen Aufwandkontrolle nach dem Pauschalrahmentarif (§ 8a Abs. 1 lit. b AnwT jeweils zugrunde gelegt wird.