9.2.2. Die Parteikostenentschädigung richtet sich grundsätzlich nach dem Streitwert (§ 8a Abs. 1 lit. b des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte [AnwT; SAR 291.150] vom 10. November 1987). Sind – wie vorliegend – keine vermögensrechtlichen Ansprüche zu beurteilen, gelten für die Entschädigungsfestsetzung die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. AnwT sinngemäss. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT soll die Entschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 festgesetzt werden, je nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles. Das SKE legt jeweils einen Gesamtbetrag, inklusive Auslagen und MWSt fest (§ 8c AnwT).