9.2. 9.2.1. Die Parteientschädigung ist vom Gericht nach Tarif festzusetzen. Die Parteien können eine Kostennote einreichen (§ 63 VRPG in Verbindung mit Art 105 Abs. 2 ZPO). Der Vertreter der Kläger hat an der Verhandlung vom 30. Oktober 2019 eine Kostennote über Fr. 5'751.05 eingereicht (Honorar Fr. 5'155.50, Auslagen Fr. 154.65, MWSt Fr. 408.90, Rechnung Grundbuchamt Fr. 32.00). Diese wurde dem Gemeinderat Q. zur Kenntnis gebracht. Er beantragt, die Parteikosten praxisgemäss festzusetzen (Schreiben vom 4. November 2019).