9. 9.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung. Der gesetzlichen Regelung entsprechend sind sie von der unterliegenden Partei zu tragen (§ 63 VRPG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Klage gutzuheissen (Erw. 7.4.) und der Protokollauszug vom 1. Oktober 2019 antragsgemäss aufzuheben. Bis zur sachlich eigentlich gerechtfertigten, förmlichen Übertragung des strittigen Leitungsstücks (vgl. Erw. 8.) wird die WVO – wie ebenfalls beantragt – auch für dessen Betrieb und Unterhalt verantwortlich sein.