Die von der erschliessungsrechtlichen Ausgangslage abweichende sachenrechtliche ist an erstere anzupassen. Es steht den Parteien frei, wie sie dies technisch – die Kläger werden weiter auf die Wassererschliessung angewiesen sein – und juristisch regeln wollen. Es stehen verschiedene Handlungsmöglichkeiten offen. Zu beachten sein wird in technischer Hinsicht vorab, dass der Wasserzufluss erhalten bleibt, und in juristischer, dass die Übertragung förmlich festgehalten ist. In Bezug auf die Kosten für den Wechsel will und darf sich das Gericht als allenfalls wieder zuständige Instanz in einem Streitfall nicht abschliessend festlegen.