Das heisst aber nicht, dass die Gemeinde auf ewig Eigentümerin an einer Leitung bleiben muss, an der kein öffentliches Interesse (mehr) besteht. Es ist nämlich absehbar, dass diese in näherer Zukunft nur noch den Klägern dienen wird. Solche (Hauszu-)Leitungen sind grundsätzlich von den Nutzern zu erstellen und zu unterhalten (§ 12 Abs. 2 WR).