8. Für die Kläger war nach Überzeugung des Gerichts bis zu den Kontakten mit der Gemeinde in Zusammenhang mit der Sanierung der M-Strasse nicht erkennbar, dass das umstrittene Wasserleitungsstück in der Parzelle aaa eine gemeinsame Privatleitung sein soll. Umgekehrt hätte die Gemeinde mehrfach Anlass und Gelegenheit gehabt, die Rechtslage in Bezug auf das Leitungseigentum klar zu stellen (Erw. 7.2.2. und 7.3.). Hinzu kommt noch die für gemeinsame Privatleitungen vom Wasserreglement (§ 14 WR) geforderte gemeinsame Rechnungsadresse, die nie gemeldet wurde.